Versicherungsschutz bei Privathaftpflicht, wenn minderjähriges Kind nicht vorsätzlich handelt

Ein 13 Jahre alter Schüler hatte in einer katholischen Kirche seines Ortes einen Feuerlöscher betätigt, wodurch durch das ausgetretene Löschmittel großflächig das Innere der Kirche, Sitzbank, Boden und Teile von der Orgel sowie Metall- und Kunstgegenstände beschmutzt wurden. Für die erforderlichen Reinigungs- und Restaurierungen an der Orgel übernahm das Versicherungsunternehmen die entstandenen Kosten in Höhe von 12.644,- EUR. Allerdings lehnte die Versicherung die Übernahme weiterer Kosten ab.

Die Mutter des Schülers (Klägerin) verlangte aber die Regulierung sämtlicher entstandener Schäden in der Kirche sowie die daraus möglicherweise weiterführenden Schadensersatzansprüche Dritter. 

In erster Instanz wies das Landgericht die Klage ab. Aber vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 06.07.2007, Aktenzeichen: 10 U 1748/06) hatte sie Erfolg. 

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Schüler den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, somit greife der Haftungsausschluss nach § 4 Nr. II AHB nicht. Hat der Verursacher die Schadensfolgen nicht als möglich erkannt und darüber hinaus den Eintritt eines Schadens nicht gewollt bzw. nicht billigend in Kauf genommen, bestehe Versicherungsschutz . Denn der Vorsatz müsse sich auf das Schadensereignis und auf die Schadensfolge beziehen.

Das Gericht ging davon aus, dass der Schüler vom Inhalt des Feuerlöschers keine Kenntnis hatte. Er habe zwar den Kirchenraum verschmutzen wollen, den dadurch entstandenen weitaus größeren Schaden habe er aber nicht voraussehen können.

 
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